Pflegestufen gibt es nicht mehr: heute gelten fünf Pflegegrade
Pflegestufen gibt es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr. An ihre Stelle sind fünf Pflegegrade getreten. Wer vorher eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch und ohne neue Begutachtung in einen Pflegegrad übergeleitet und durfte dabei nicht schlechter gestellt werden.
Inhaltlich hat sich mehr geändert als nur der Name. Früher wurde gezählt, wie viele Minuten Hilfe am Tag nötig sind. Heute wird bewertet, wie selbstständig jemand in sechs Lebensbereichen noch ist. Demenz und psychische Erkrankungen zählen seitdem genauso wie körperliche Einschränkungen.
Halten Sie 14 Tage lang fest, wobei Sie helfen
Der Gutachter sieht nur eine Stunde. Ein Pflegetagebuch zeigt den echten Alltag. Jeden Abend zwei Minuten antippen, fertig.
Warum Sie den Begriff Pflegestufe noch überall hören
Wenn Sie nach Pflegestufen suchen, sind Sie nicht falsch informiert, Sie benutzen nur den älteren Begriff. Bis Ende 2016 kannte die Pflegeversicherung drei Pflegestufen. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es stattdessen fünf Pflegegrade. Der alte Begriff hält sich hartnäckig: in Gesprächen am Küchentisch, in Erinnerungen an den Bescheid der Eltern, manchmal auch in älteren Broschüren, die noch in der Schublade liegen.
Für Sie ist das vor allem praktisch wichtig. Wer heute bei der Pflegekasse von einer Pflegestufe spricht, wird verstanden, bekommt aber einen Bescheid über einen Pflegegrad. Und wer eine alte Tabelle aus der Zeit vor 2017 vor sich hat, sollte sie nicht als Maßstab für einen neuen Antrag nehmen. Die Beträge, die Grenzen und die Fragen des Gutachters haben sich seitdem verändert.
Auf dieser Seite finden Sie drei Dinge: was sich inhaltlich geändert hat, wie die alten Stufen damals in Pflegegrade überführt wurden, und was heute gilt, wenn Sie einen Pflegegrad brauchen.
Was sich 2017 wirklich geändert hat
Die Umstellung war keine Umbenennung. Der Maßstab wurde ausgetauscht.
Vorher: Minuten zählen. Die Pflegestufe richtete sich danach, wie viele Minuten täglich für die sogenannte Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung nötig waren. Der Gutachter kam mit einer Zeituhr im Kopf. Waschen, Anziehen, Essen eingeben, Toilettengang: alles wurde in Zeitwerte übersetzt und addiert. Wer über einer Schwelle lag, bekam die nächste Stufe.
Heute: Selbstständigkeit bewerten. Der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch in sechs Lebensbereichen noch ist. Die Frage ist nicht mehr, wie lange Sie beim Waschen helfen, sondern ob Ihr Angehöriger sich selbstständig waschen kann, ob er dabei Anleitung braucht, ob er es nur teilweise schafft oder gar nicht. Daraus entstehen Punkte, die gewichtet zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst werden.
Diese Änderung hatte eine große Konsequenz: Demenz und psychische Erkrankungen zählen seitdem gleichwertig. Nach dem alten System war ein Mensch mit fortgeschrittener Demenz oft schwer einzustufen, weil er körperlich noch viel allein konnte und deshalb kaum Minuten zusammenkamen. Dass er den Herd anlässt, nachts umherläuft oder seine Tochter nicht erkennt, ließ sich in Minuten nicht ausdrücken. Heute sind Kognition und Verhalten zwei eigene Lebensbereiche der Begutachtung. Mehr dazu auf der Seite Pflegegrad bei Demenz.
Außerdem wurde die Skala unten erweitert. Pflegegrad 1 greift bereits bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, also bei Menschen, die nach dem alten Recht meist leer ausgegangen wären.
Die sechs Lebensbereiche und ihr Gewicht
Der Gutachter des Medizinischen Dienstes arbeitet heute sechs Module ab. Sie zählen nicht gleich viel.
| Modul | Lebensbereich | Gewicht |
|---|---|---|
| 4 | Selbstversorgung (Waschen, Anziehen, Essen, Toilette) | 40 Prozent |
| 5 | Umgang mit Krankheit und Therapie (Medikamente, Verbände, Arztbesuche) | 20 Prozent |
| 2 oder 3 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen und psychische Probleme | 15 Prozent |
| 6 | Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte | 15 Prozent |
| 1 | Mobilität (Aufstehen, Gehen, Treppen) | 10 Prozent |
Von Modul 2 und Modul 3 zählt nur der höhere der beiden Werte, zusammen gehen sie mit 15 Prozent in die Rechnung ein. Die Selbstversorgung wiegt mit 40 Prozent am schwersten, und genau dort wird im Gespräch am häufigsten untertrieben. Wie aus den Modulpunkten die Gesamtpunktzahl entsteht, zeigt die Pflegegrad Punkte Tabelle.
Die fünf Pflegegrade und ihre Punktegrenzen
Am Ende der Begutachtung steht eine gewichtete Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Sie entscheidet über den Pflegegrad.
| Pflegegrad | Gewichtete Gesamtpunkte | Bezeichnung |
|---|---|---|
| 1 | 12,5 bis unter 27 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| 2 | 27 bis unter 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| 3 | 47,5 bis unter 70 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| 4 | 70 bis unter 90 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
| 5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung |
Die Grenzen stehen in § 15 SGB XI. Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad vergeben.
Umrechnung: alte Pflegestufe in neuen Pflegegrad
Diese Tabelle beschreibt die historische Überleitung zum 1. Januar 2017. Sie gilt nicht für neue Anträge. Wenn Sie heute einen Pflegegrad beantragen, wird nach dem heutigen Begutachtungsinstrument neu bewertet.
| Alte Pflegestufe (Stand 31.12.2016) | Übergeleitet in |
|---|---|
| Keine Pflegestufe, aber erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (umgangssprachlich Pflegestufe 0) | Pflegegrad 2 |
| Pflegestufe I ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
| Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
| Pflegestufe II ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
| Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
| Pflegestufe III ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
| Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
| Pflegestufe III als Härtefall | Pflegegrad 5 |
Das Muster dahinter ist einfach: Wer nur körperliche Einschränkungen hatte, rückte eine Stufe nach oben. Wer zusätzlich erheblich eingeschränkt in der Alltagskompetenz war, also typischerweise bei Demenz, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung, rückte zwei Stufen nach oben. Im Alltag wurde das der doppelte Stufensprung genannt.
Dazu gehörten vier Regeln. Die ersten beiden betrafen nur den Ablauf im Jahr 2017, die anderen beiden wirken bis heute:
- Keine neue Begutachtung. Die Pflegekassen haben die Überleitung selbst vorgenommen. Niemand musste einen Antrag stellen oder einen Termin abwarten.
- Automatischer Bescheid. Die Betroffenen haben schriftlich von ihrer Pflegekasse erfahren, welcher Pflegegrad nun gilt.
- Der übergeleitete Pflegegrad bleibt. Nach § 140 Absatz 3 SGB XI bleibt er auch bei einer späteren Begutachtung nach neuem Recht erhalten. Nach oben kann sie führen, nach unten nicht. Er entfällt nur, wenn die Begutachtung ergibt, dass überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt.
- Besitzstandsschutz für Leistungen. Die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustanden, bleiben nach § 141 SGB XI geschützt. Das ist eine eigene Vorschrift, nicht Teil des § 140.
Woran die alten Stufen gescheitert sind
Es hilft zu verstehen, warum das alte System ersetzt wurde, weil sich daraus ergibt, worauf der Gutachter heute achtet.
Stellen Sie sich eine Frau von 81 Jahren mit mittelschwerer Demenz vor. Körperlich ist sie beweglich. Sie geht die Treppe hinunter, sie zieht sich an, sie isst allein. Nach der alten Logik kamen dabei kaum Minuten Hilfebedarf zusammen, denn die Handgriffe übernahm niemand für sie. Was im Alltag tatsächlich geschah, fiel durch das Raster: dass die Tochter dreimal am Tag an die Tabletten erinnern musste, dass die Herdplatte zweimal angelassen war, dass die Wohnungstür nachts offen stand, dass jedes Gespräch dreimal von vorne begann. Diese Familie hatte eine hohe Belastung und oft keine oder eine sehr niedrige Pflegestufe.
Genau diese Lücke war der Grund für die Umstellung. Heute werden Erinnern, Orientierung, nächtliche Unruhe und Abwehr gegen Hilfe in zwei eigenen Modulen bewertet. Die Frau aus dem Beispiel würde heute in der Selbstversorgung niedrige Werte bekommen, aber in Kognition und Verhalten deutliche, und das zählt zusammen mit 15 Prozent in die Gesamtpunktzahl.
Umgekehrt bedeutet das auch: Wer heute über die Begutachtung spricht, sollte nicht in Minuten antworten. Auf die Frage “Wie lange brauchen Sie morgens?” ist die nützlichere Antwort nicht eine Zahl, sondern eine Beschreibung. Was muss vorbereitet werden, woran muss erinnert werden, was wird nachgebessert, was wird ganz übernommen.
Was heute gilt, wenn Sie einen Pflegegrad brauchen
Wenn Sie für sich oder einen Angehörigen erstmals etwas beantragen, vergessen Sie die alten Stufen. Der Weg ist heute dieser:
- Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse sitzt bei der Krankenkasse Ihres Angehörigen. Ein Anruf oder ein Satz per Post genügt für den Start, das Datum des Antrags zählt. Ausführlich erklärt ist das unter Pflegegrad beantragen.
- Kostenlose Pflegeberatung nutzen. Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung, und zwar kostenlos. Auch die Pflegestützpunkte beraten ohne Gebühr. Nutzen Sie das, bevor Sie Geld für irgendetwas ausgeben.
- Den Hausbesuch vorbereiten. Der Medizinische Dienst meldet sich mit einem Termin. Der Besuch dauert in der Regel etwa eine Stunde.
- Bescheid prüfen. Lesen Sie zusätzlich das vollständige Gutachten, das die Kasse nach § 18c Abs. 2 SGB XI zusammen mit dem Bescheid übersendet. Nur darin steht, welche Punkte in welchem Modul vergeben wurden. Der Bescheid allein nennt meist nur das Ergebnis, und ohne die Modulpunkte können Sie nicht erkennen, wo eine Bewertung von Ihrem Alltag abweicht.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens entscheidet nach § 33 Absatz 1 SGB XI das Datum des Antrags, und zwar in zwei Varianten. Stellen Sie den Antrag noch in dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung. Stellen Sie ihn erst in einem späteren Monat, gibt es sie vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingeht. In beiden Fällen frühestens von dem Zeitpunkt an, ab dem die Voraussetzungen vorliegen. Dass die Begutachtung erst später stattfindet, ändert daran nichts. Es lohnt sich also, nicht zu warten, bis alle Unterlagen beisammen sind. Zweitens gilt der Pflegegrad nicht für immer: Verschlechtert sich der Zustand, können Sie jederzeit eine erneute Begutachtung beantragen.
Welche Leistungen an welchem Pflegegrad hängen, steht in der Pflegegeld Tabelle. Einen Überblick über alles, was Ihnen zusteht, gibt der Leistungs-Check.
Worauf Sie bei alten Informationen achten müssen
Hier liegt die eigentliche Gefahr, wenn man mit dem Begriff Pflegestufe sucht.
Alte Beträge stimmen nicht mehr. Jede Euroangabe aus der Zeit der Pflegestufen ist überholt. Nehmen Sie keine Zahl aus einer alten Broschüre als Erwartung mit in den Termin.
Alte Checklisten fragen das Falsche ab. Wer sich nach einer Minutenliste von 2015 vorbereitet, notiert Zeiten und übersieht die Fragen, die heute Punkte bringen: Kann Ihr Angehöriger die Handlung selbst beginnen? Führt er sie zu Ende? Braucht er Aufforderung, Anleitung oder Übernahme?
Die Umrechnungstabelle ist kein Rechner. Sie sagt nichts darüber aus, welchen Pflegegrad jemand heute bekommt. Sie beschreibt nur, was 2017 mit bestehenden Einstufungen passiert ist.
Und ein Hinweis zur Zukunft. Zum 1. Januar 2027 soll das Pflegeneuordnungsgesetz in Kraft treten. Beschlossen ist es nicht. Das Kabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Solange nichts entschieden ist, gelten die heutigen Pflegegrade unverändert weiter. Den aktuellen Stand verfolgen wir auf der Seite zur Pflegereform 2027.
Was Sie nicht selbst klären können
Zwei Dinge sollten Sie nicht allein versuchen.
Das erste ist ein Bescheid, der aus Ihrer Sicht zu niedrig ausfällt. Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat. Ob die Begründung im Einzelfall trägt, kann niemand aus der Ferne beurteilen, auch wir nicht. Das gehört in eine Beratung mit dem Bescheid und dem Gutachten auf dem Tisch.
Das zweite ist ein alter Bescheid aus der Zeit der Überleitung. Wenn Sie glauben, die Zuordnung sei 2017 falsch gelaufen, hilft keine Tabelle weiter. Hier muss jemand prüfen, welche Pflegestufe und welche Feststellung zur Alltagskompetenz am 31. Dezember 2016 tatsächlich im Papier standen, denn genau daran hing der Pflegegrad. Dafür brauchen Sie den damaligen Bescheid, nicht eine Internetseite.
Vom Alltag zum Gutachten
Was sich 2017 geändert hat, hat eine ganz praktische Folge für Ihre Vorbereitung. Weil heute Selbstständigkeit bewertet wird und nicht Zeit, entscheidet die Beschreibung des Alltags über den Pflegegrad. Der Gutachter sieht eine Stunde. Er sieht nicht die Nacht, nicht den schlechten Tag, nicht die drei Erinnerungen, bis die Tabletten genommen sind.
Daraus folgt eine Konsequenz, die oft falsch verstanden wird. Wer sich nach einer alten Minutenliste vorbereitet, schreibt Zeiten auf, und Zeiten sind heute nicht mehr der Maßstab. Gefragt ist die Art der Hilfe: ob erinnert, angeleitet, unterstützt oder vollständig übernommen wurde. Zwei Sätze über das Erinnern an die Tabletten sagen heute mehr als die Angabe “zehn Minuten”.
In genau dieser Form sammeln Sie den Alltag in einem Pflegetagebuch. Wie Sie es führen, worauf es beim Ausfüllen ankommt und welche Form sich für Sie eignet, steht dort. Für diese Seite bleibt ein Satz: Nehmen Sie keine Aufstellung in Minuten mit in den Termin, sondern eine Beschreibung dessen, was Ihr Angehöriger allein nicht mehr schafft.
Häufige Fragen
Gibt es Pflegestufen heute noch?
Nein. Die drei Pflegestufen wurden zum 1. Januar 2017 abgeschafft und durch fünf Pflegegrade ersetzt. In Bescheiden, Formularen und bei der Pflegekasse ist nur noch von Pflegegraden die Rede. Der alte Begriff hält sich im Alltag, weil viele Familien ihn über Jahre benutzt haben.
Welchem Pflegegrad entspricht meine alte Pflegestufe?
Wer nur körperliche Einschränkungen hatte, kam in den nächsthöheren Pflegegrad: Pflegestufe I wurde Pflegegrad 2, Pflegestufe II wurde Pflegegrad 3, Pflegestufe III wurde Pflegegrad 4. Bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa durch Demenz, ging es zwei Stufen nach oben. Diese Umrechnung galt nur für die Überleitung im Jahr 2017. Bei einem neuen Antrag heute wird immer neu begutachtet.
Muss ich mich neu begutachten lassen, weil es keine Pflegestufen mehr gibt?
Nein. Die Überleitung lief automatisch über die Pflegekasse. Niemand musste dafür einen Antrag stellen, und es gab keine neue Begutachtung. Eine Begutachtung findet erst statt, wenn Sie selbst eine Höherstufung beantragen oder die Pflegekasse eine Wiederholungsbegutachtung veranlasst.
Konnte durch die Umstellung jemand schlechter dastehen?
Nein. Der übergeleitete Pflegegrad bleibt nach § 140 Absatz 3 SGB XI auch bei einer späteren Begutachtung nach neuem Recht erhalten. Herabgestuft werden kann er dadurch nicht. Er entfällt nur, wenn eine Begutachtung ergibt, dass überhaupt keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. Zusätzlich schützt § 141 SGB XI die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustanden. Das Gesetz nennt das Besitzstandsschutz.
Was ist aus der Pflegestufe 0 geworden?
Pflegestufe 0 war kein eigener Begriff im Gesetz, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch keine Pflegestufe erreicht hatten. Diese Gruppe wurde in Pflegegrad 2 übergeleitet. Heute gibt es dafür Pflegegrad 1, der bereits bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vergeben wird.
Warum hieß es früher Pflegestufe und heute Pflegegrad?
Der Wechsel des Begriffs macht den Wechsel der Logik sichtbar. Die Pflegestufe beschrieb einen Hilfebedarf in Minuten, der Pflegegrad beschreibt den Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Es wird also nicht mehr gefragt, wie lange jemand Hilfe braucht, sondern was er noch allein kann.
Gilt die Umrechnungstabelle auch für einen neuen Antrag?
Nein. Die Tabelle beschreibt ausschließlich, was 2017 mit bestehenden Einstufungen passiert ist. Wer heute erstmals einen Pflegegrad beantragt, wird nach dem heutigen Begutachtungsinstrument bewertet. Die alten Stufen spielen dabei keine Rolle mehr.
Quellen
- § 140 SGB XI: Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade
- § 141 SGB XI: Besitzstandsschutz und Übergangsrecht
- § 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit
- § 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
- § 33 SGB XI: Leistungsvoraussetzungen und Wirkung ab Antragstellung
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung
Gutachterbesuch.de bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Widerspruch helfen Sozialverbände wie der VdK, Pflegestützpunkte oder Fachanwälte für Sozialrecht.
Halten Sie 14 Tage lang fest, wobei Sie helfen
Der Gutachter sieht nur eine Stunde. Ein Pflegetagebuch zeigt den echten Alltag. Jeden Abend zwei Minuten antippen, fertig.