Pflegegeld Tabelle: alle Beträge je Pflegegrad im Überblick
Pflegegeld erhalten Sie ab Pflegegrad 2, wenn Ihr Angehöriger zu Hause von Privatpersonen gepflegt wird: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5 im Monat. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, nicht an Sie. Es ist steuerfrei, solange Sie es als nahe Angehörige oder aus einer sittlichen Pflicht heraus erhalten. Daneben gibt es weitere Leistungen, die vom Pflegegeld unabhängig sind, zum Beispiel den Entlastungsbetrag und den Zuschuss für Pflegehilfsmittel.
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen
Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.
Warum es nicht nur eine Zahl gibt
Wer “Pflegegeld Tabelle” sucht, will meistens eine einzige Information: Wie viel Geld kommt im Monat an? Die Antwort darauf ist kurz, aber sie führt in die Irre, wenn man dabei stehen bleibt. Pflegegeld ist nur eine von acht laufenden Geldleistungen und Zuschüssen, die die Pflegeversicherung bei Pflege zu Hause vorsieht. Viele Familien lassen jeden Monat Geld liegen, weil sie das Pflegegeld kennen und die anderen sieben nicht.
Deshalb finden Sie hier beides: zuerst die reine Pflegegeldtabelle, danach eine große Tabelle mit den laufenden Geldleistungen und Zuschüssen je Pflegegrad. Anschließend erklären wir, wann Pflegegeld gezahlt wird, was passiert, wenn ein Pflegedienst dazukommt, warum das Geld steuerfrei ist und in welchen Fällen die Pflegekasse es kürzt.
Alle Beträge gelten für die Pflege zu Hause und entsprechen dem Rechtsstand November 2026.
Pflegegeld je Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegegeld pro Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 4.164 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 7.188 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 9.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 11.880 € |
Der Sprung von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 ist der größte in der ganzen Tabelle: 252 Euro im Monat, also über 3.000 Euro im Jahr. Genau an dieser Stelle entscheidet die Begutachtung über sehr viel Geld, und genau deshalb lohnt es sich, den Termin ernst zu nehmen. Wie die Punkte zustande kommen, lesen Sie in der Pflegegrad Punkte Tabelle.
Alle laufenden Geldleistungen je Pflegegrad
Diese Tabelle zeigt die acht laufenden Geldleistungen und Zuschüsse, die die Pflegeversicherung bei Pflege zu Hause vorsieht. Die Leistungen stehen nebeneinander. Das heißt: Sie können den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel zusätzlich zum Pflegegeld nutzen, ohne dass das Pflegegeld dadurch sinkt.
| Leistung | Grad 1 | Grad 2 | Grad 3 | Grad 4 | Grad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (monatlich) | kein Anspruch | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (monatlich) | kein Anspruch | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | kein Anspruch | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Wohnumfeldverbesserung (je Maßnahme) | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Hausnotruf (monatlich) | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
| Tages- und Nachtpflege (monatlich) | kein Anspruch | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Wohngruppenzuschlag (monatlich) | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
Dazu ein paar Erläuterungen, weil die Zahlen allein wenig sagen.
Pflegesachleistung ist der Gegenpart zum Pflegegeld. Sie wird nicht ausgezahlt, sondern die Pflegekasse rechnet damit direkt mit einem zugelassenen Pflegedienst ab. Die Beträge sind deutlich höher als beim Pflegegeld, weil ein Pflegedienst teurer ist als die Pflege in der Familie. Was Sie nicht abrufen, verfällt am Monatsende.
Entlastungsbetrag sind 131 Euro im Monat, die ab Pflegegrad 1 zur Verfügung stehen. Sie sind zweckgebunden und können zum Beispiel für eine Haushaltshilfe, eine Betreuungsgruppe oder die Tagespflege verwendet werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen Sie ansparen. Was am Jahresende übrig ist, können Sie nach § 45b Abs. 1 SGB XI noch im folgenden Kalenderhalbjahr nutzen, also bis zum 30. Juni. Danach verfällt es. Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht, nur Rechnungen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch meint Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Ähnliches. Umgangssprachlich heißt das Pflegebox. 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1, auf Antrag bei der Pflegekasse.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es nicht mehr zwei getrennte Budgets, sondern einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Sie entscheiden selbst, wie viel davon in eine Ersatzpflege zu Hause und wie viel in einen stationären Aufenthalt fließt. Die Verhinderungspflege ist auf 56 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Details stehen unter Verhinderungspflege.
Wohnumfeldverbesserung sind bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche, einen Treppenlift oder das Entfernen von Türschwellen. Entscheidend ist der Begriff Maßnahme: Verschlechtert sich die Pflegesituation später, kann ein neuer Zuschuss möglich sein.
Hausnotruf und Wohngruppenzuschlag sind Zuschüsse für bestimmte Situationen. Den Hausnotrufzuschlag von 25,50 Euro im Monat gibt es, wenn die Person überwiegend allein ist. Der Wohngruppenzuschlag von 224 Euro im Monat gilt für ambulant betreute Wohngruppen und setzt voraus, dass in der Wohnung mindestens drei pflegebedürftige Personen leben und eine Person gemeinschaftlich für die Organisation beauftragt ist. Die Regelung stand früher in § 38a SGB XI und steht seit 2026 in § 45f SGB XI.
Die Zeile, die am häufigsten übersehen wird, ist die Tages- und Nachtpflege nach § 41 SGB XI. Sie ist für berufstätige Angehörige oft der größte Posten überhaupt, und das aus einem Grund, der in keiner anderen Zeile steht: Sie wird nach § 41 Abs. 3 SGB XI weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistung angerechnet. Bei Pflegegrad 3 kommen also bis zu 1.357 Euro im Monat zu den 599 Euro Pflegegeld dazu, nicht davon weg. Wer tagsüber arbeiten muss, sollte das bei der Pflegekasse von sich aus ansprechen.
Wann Pflegegeld gezahlt wird
Pflegegeld setzt drei Dinge voraus. Erstens einen anerkannten Pflegegrad von mindestens 2. Zweitens Pflege im eigenen Zuhause, nicht in einem Pflegeheim. Drittens, dass die Pflege durch Privatpersonen sichergestellt wird, also durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder ehrenamtliche Helfer.
Gezahlt wird ab dem Beginn des Monats der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt schon vorlagen. So steht es in § 33 Abs. 1 SGB XI. Das ist der Grund, warum es sich lohnt, den Antrag sofort zu stellen und nicht erst, wenn alle Unterlagen beisammen sind: Der Antrag selbst sichert das Datum. Wie das geht, steht unter Pflegegrad beantragen.
Das Geld geht auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Die Pflegekasse prüft nicht, was damit geschieht, und verlangt keine Belege. Pflegegeld ist eine Pauschale und kein Lohn.
Bei einem Krankenhausaufenthalt oder einer stationären Rehabilitation wird das Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Danach ruht der Anspruch für die Dauer des Aufenthalts. Das regelt § 34 Abs. 2 SGB XI.
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst zusammen
Viele Familien brauchen beides. Ein Pflegedienst kommt morgens für die Grundpflege, den Rest des Tages übernimmt die Familie. Für diesen Fall gibt es die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
Die Rechnung ist einfacher, als sie klingt:
- Sie melden der Pflegekasse, dass Sie Kombinationsleistung wünschen.
- Der Pflegedienst rechnet seine Einsätze mit der Pflegekasse ab und verbraucht damit einen Teil Ihrer Pflegesachleistung.
- Die Pflegekasse ermittelt, wie viel Prozent der Sachleistung verbraucht wurde.
- Den gleichen Prozentsatz zieht sie vom Pflegegeld ab. Der Rest wird ausgezahlt.
Ein Beispiel bei Pflegegrad 3: Das Sachleistungsbudget beträgt 1.497 Euro im Monat. Der Pflegedienst rechnet Leistungen im Wert von 598,80 Euro ab, das sind genau 40 Prozent. Vom Pflegegeld in Höhe von 599 Euro bleiben dann 60 Prozent, also 359,40 Euro.
Zwei Dinge sind dabei wichtig. Die Entscheidung für die Kombinationsleistung bindet Sie in der Regel für sechs Monate, Sie können also nicht monatlich hin und her wechseln. Und der Entlastungsbetrag von 131 Euro bleibt davon unberührt, er wird nicht gegen das Pflegegeld gerechnet.
Pflegegeld ist steuerfrei
Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhält, muss nicht versteuert werden. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei und erscheinen nicht als Einkommen in der Steuererklärung.
Steuerfrei bleibt das Geld auch dann, wenn die pflegebedürftige Person es an die pflegende Person weitergibt, solange diese eine Angehörige ist oder die Pflege aus einer sittlichen Pflicht heraus übernimmt. So steht es in § 3 Nr. 36 EStG. Die Steuerfreiheit reicht dabei bis zur Höhe des Pflegegeldes, das der Pflegegrad hergibt, bei Pflegegrad 3 also bis 599 Euro im Monat. Das trifft auf den weitaus größten Teil der häuslichen Pflege zu: Ehepartner, Kinder, Geschwister, oft auch langjährige Nachbarn.
Anders ist es, wenn jemand die Pflege erwerbsmäßig übernimmt, also als bezahlte Tätigkeit. Dann kann das weitergegebene Geld steuerpflichtig sein. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall unter die Steuerfreiheit fällt, klären Sie das mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung. Wir geben hier allgemeine Informationen und keine steuerliche Beratung für den Einzelfall.
Unabhängig davon kann die Pflege selbst steuerlich eine Rolle spielen, zum Beispiel über den Pflege-Pauschbetrag, wenn kein Pflegegeld weitergegeben wird. Auch das besprechen Sie am besten mit jemandem, der Ihre Zahlen kennt.
Wann das Pflegegeld gekürzt wird
Es gibt vier Situationen, in denen weniger als der Tabellenbetrag auf dem Konto landet, und eine viel zitierte Ausnahme. Sie treffen fast jede Familie irgendwann, und sie überraschen fast jede Familie.
Verhinderungspflege. Wenn Sie als Pflegeperson ausfallen, wegen Urlaub, Krankheit oder einfach, weil Sie eine Pause brauchen, und eine Ersatzpflege einspringt, wird das Pflegegeld für diese Zeit in halber Höhe weitergezahlt. Längstens für acht Wochen im Kalenderjahr, so steht es in § 37 Abs. 2 SGB XI. Den ersten und den letzten Tag zahlen die Pflegekassen nach ihrer Verwaltungspraxis in voller Höhe, weil diese Tage noch als Tage der häuslichen Pflege gelten. Im Gesetzestext steht das nicht, fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kasse nach.
Kurzzeitpflege. Dasselbe gilt für einen vorübergehenden stationären Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege. Auch hier die Hälfte, auch hier längstens acht Wochen im Jahr, auch hier erster und letzter Tag voll.
Kombinationsleistung. Sobald ein Pflegedienst einen Teil der Pflegesachleistung abrechnet, sinkt das Pflegegeld um denselben Prozentsatz. Das ist die häufigste Kürzung überhaupt, gerechnet wird sie wie im Abschnitt zur Kombinationsleistung beschrieben.
Fehlender Beratungsbesuch. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und darf es im Wiederholungsfall ganz entziehen. Das ist keine Ermessensfrage, sondern steht so in § 37 Abs. 6 SGB XI.
Die Ausnahme: stundenweise Verhinderungspflege. Umfasst die Ersatzpflege an einem Tag weniger als acht Stunden, bleibt das Pflegegeld nach der Praxis der Pflegekassen für diesen Tag vollständig erhalten. Für regelmäßige kurze Entlastung am Nachmittag ist das oft die bessere Lösung als ein ganzer Tag.
Diese Kürzungen lassen sich übrigens kombinieren. Wer Kombinationsleistung bezieht und zusätzlich Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, bekommt von einem schon gekürzten Betrag noch die Hälfte. Rechnen Sie vorher nach, bevor Sie eine Entlastung planen.
Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht, ist zu einem regelmäßigen Beratungsbesuch zu Hause verpflichtet. Das steht in § 37 Abs. 3 SGB XI und wird oft übersehen, weil es sich nicht wie eine Pflicht anfühlt.
Hier wird häufig etwas verwechselt. Die Pflicht ist für alle Pflegegrade von 2 bis 5 dieselbe, nämlich halbjährlich. Bei Pflegegrad 4 und 5 kommt ein Recht hinzu: Sie dürfen den Besuch vierteljährlich abrufen, wenn Sie das möchten.
| Pflegegrad | Beratungsbesuch | Pflicht oder Recht |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | halbjährlich | Recht, keine Pflicht |
| Pflegegrad 2 und 3 | halbjährlich | Pflicht bei Pflegegeldbezug |
| Pflegegrad 4 und 5 | halbjährlich Pflicht, vierteljährlich auf Wunsch | Pflicht plus zusätzliches Recht |
Durchführen darf den Besuch ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft. Die Kosten trägt die Pflegekasse, für Sie ist der Besuch kostenlos. Die Beratungsperson schickt den Nachweis an die Pflegekasse. Den ersten Besuch müssen Sie zu Hause wahrnehmen, danach darf auf Ihren Wunsch jeder zweite als Videokonferenz stattfinden, derzeit befristet bis zum 31. März 2027.
Nehmen Sie den Termin nicht als Kontrolle, sondern als Gelegenheit. Die Fachkraft sitzt in Ihrer Wohnung, sieht die Pflegesituation und kann sagen, welche Leistungen Sie noch nicht nutzen, ob ein Hilfsmittel sinnvoll wäre und ob der Pflegegrad noch zur Lage passt. Das ist ein Gespräch, das Sie sonst nirgends geschenkt bekommen.
Davon zu trennen ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die ist ebenfalls gesetzlich kostenlos, aber freiwillig, und sie ist umfassender: Beratung zu allen Leistungen, zur Organisation der Pflege und zu Anträgen. Sie haben darauf einen Rechtsanspruch, unabhängig vom Pflegegrad. Fordern Sie sie an, bevor Sie Geld für Beratung ausgeben.
Vier Irrtümer, die Familien Geld kosten
In Beratungsgesprächen und Foren tauchen immer dieselben Missverständnisse auf. Vier davon sind teuer.
“Pflegegeld ist Lohn für die Pflege.” Das ist es nicht. Pflegegeld ist eine Pauschale an die pflegebedürftige Person, damit sie ihre Pflege selbst organisieren kann. Daraus folgt auch: Sie müssen keine Stunden aufschreiben, keine Belege sammeln und niemandem nachweisen, wofür das Geld verwendet wurde.
“Wenn ich Pflegegeld bekomme, darf kein Pflegedienst kommen.” Darf er, über die Kombinationsleistung. Viele Familien verzichten auf professionelle Unterstützung, weil sie Angst haben, das Pflegegeld komplett zu verlieren. Es sinkt nur um den Anteil, den der Dienst tatsächlich abrechnet.
“Die 131 Euro Entlastungsbetrag kann ich mir auszahlen lassen.” Nein. Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Rechnung erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet. Deshalb bleibt er so häufig liegen: Man muss einen Dienstleister finden und eine Rechnung einreichen. Das ist Aufwand, aber es sind 1.572 Euro im Jahr.
“Pflegegrad 1 bringt nichts.” Pflegegrad 1 bringt kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Hausnotrufzuschlag, Wohnumfeldzuschuss und einen Anspruch auf Pflegeberatung. Allein Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel sind 173 Euro im Monat, also 2.076 Euro im Jahr, und dazu kommen die einmaligen Zuschüsse für Umbauten.
Wenn Sie wissen wollen, welche dieser Posten in Ihrem Fall offen sind, ist eine strukturierte Durchsicht schneller als das Durchlesen von acht Paragrafen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI macht genau das, kostenlos, und sie darf im Gegensatz zu uns auch Ihren konkreten Bescheid ansehen.
Was diese Tabelle nicht leisten kann
Eine Tabelle sagt Ihnen, wie viel Geld es bei welchem Pflegegrad gibt. Sie sagt Ihnen nicht, welchen Pflegegrad Sie bekommen werden. Und sie sagt Ihnen nicht, ob der Bescheid, der bei Ihnen auf dem Tisch liegt, richtig ist.
Wir können und dürfen Ihren Bescheid auch nicht einzeln prüfen, das wäre eine Rechtsdienstleistung. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Pflegegrad zu niedrig ausgefallen ist, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Das vollständige Gutachten liegt dem Bescheid nach § 18c Abs. 2 SGB XI bereits bei, sofern Sie der Übersendung nicht widersprochen haben. Fehlt es, fordern Sie es bei der Pflegekasse an. Für die Begründung helfen Sozialverbände wie der VdK, die Pflegestützpunkte in Ihrem Landkreis und Fachanwälte für Sozialrecht. Beim VdK ist das oft über den Mitgliedsbeitrag abgedeckt, die Pflegestützpunkte beraten kostenlos. Was dabei zu beachten ist, haben wir unter Pflegegrad Widerspruch zusammengestellt.
Ein zweiter Punkt zur Ehrlichkeit: Die Beträge in dieser Tabelle gelten für November 2026. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz im Kabinett beschlossen. Der Bundestag hat es noch nicht verabschiedet, die erste Lesung findet am 5. November 2026 statt. Alles, was dazu derzeit in Umlauf ist, ist Entwurf und keine geltende Rechtslage. Wir verfolgen das Verfahren unter Pflegereform 2027 und passen die Beträge an, sobald etwas beschlossen ist.
Der Pflegegrad entscheidet, nicht die Tabelle
Wenn Sie sich diese Zahlen ansehen, merken Sie schnell, wo die eigentliche Entscheidung fällt. Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 4 liegen beim Pflegegeld 453 Euro im Monat, bei der Pflegesachleistung 1.063 Euro. Rechnen Sie das auf fünf Jahre hoch und Sie landen beim Pflegegeld allein bei über 27.000 Euro Unterschied.
Diese Summe hängt an einer einzigen Einstufung, und die Einstufung hängt an Punkten. Wie die Punkte in den sechs Lebensbereichen zusammenkommen und welche Punktzahl welchen Pflegegrad auslöst, steht in der oben verlinkten Punktetabelle. Wichtig für die Geldfrage ist nur eines: Es zählt nicht, wie krank jemand ist, sondern wie selbstständig er im Alltag noch ist. Wer sich allein anzieht, aber Anleitung dafür braucht, gilt nicht als selbstständig.
Damit dieser Unterschied beim Termin überhaupt ankommt, brauchen Sie keine Fachsprache, sondern Notizen. Unser Pflegetagebuch ist dafür gedacht, kostenlos und ohne Anmeldung. Ein Block neben dem Telefon erfüllt denselben Zweck.
Und wenn Sie vorher wissen wollen, welche der acht Leistungen in Ihrer Situation infrage kommen, gehen Sie den Leistungs-Check durch. Der rechnet Ihnen in wenigen Minuten zusammen, was Sie bei Ihrem Pflegegrad abrufen könnten, und zeigt die Posten, die am häufigsten liegen bleiben.
Häufige Fragen
Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Das klingt hart, ist aber so geregelt: Pflegegeld beginnt erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen trotzdem der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von 42 Euro im Monat, der Zuschuss zum Hausnotruf und die Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu.
Wer bekommt das Pflegegeld ausgezahlt?
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person selbst, nicht an die pflegende Angehörige. Was damit passiert, entscheidet die pflegebedürftige Person. Viele Familien geben es als Anerkennung an denjenigen weiter, der die Pflege übernimmt, verpflichtet ist dazu aber niemand.
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhält, ist steuerfrei. Steuerfrei bleibt es auch, wenn sie es an nahe Angehörige weitergibt oder an Personen, die die Pflege aus einer sittlichen Pflicht übernehmen. Anders sieht es aus, wenn jemand die Pflege erwerbsmäßig übernimmt und dafür bezahlt wird. Fragen Sie im Zweifel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung nach.
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ein Pflegedienst kommt?
Ja, dann greift die Kombinationsleistung. Wenn Sie einen Teil der Pflegesachleistung über einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld um genau den Prozentsatz gekürzt, den Sie von der Sachleistung verbraucht haben. Nutzen Sie zum Beispiel 60 Prozent Ihres Sachleistungsbudgets, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes.
Was passiert mit dem Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege?
Für die Dauer einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt, längstens für acht Wochen im Kalenderjahr. Der erste und der letzte Tag werden in voller Höhe gezahlt. Bei stundenweiser Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld in der Regel vollständig erhalten.
Muss ich den Beratungsbesuch wirklich machen?
Wenn Pflegegeld bezogen wird, ja. § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI verlangt bei allen Pflegegraden von 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause. Bei Pflegegrad 4 und 5 dürfen Sie den Besuch zusätzlich vierteljährlich abrufen, müssen es aber nicht. Der Besuch kostet Sie nichts, die Pflegekasse zahlt ihn. Fehlt der Nachweis, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und darf es im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Steigen die Beträge zum 1. Januar 2027?
Das ist offen. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz im Kabinett beschlossen, das Parlament hat es noch nicht verabschiedet. Solange das Gesetz nicht in Kraft ist, gelten die Beträge dieser Tabelle weiter. Den Stand des Verfahrens halten wir unter /pflegereform-2027/ fest.
Quellen
- § 37 SGB XI: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 38 SGB XI: Kombination von Geldleistung und Sachleistung
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 34 SGB XI: Ruhen der Leistungsansprüche
- § 3 EStG: steuerfreie Einnahmen, Nummer 1a und Nummer 36
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
Gutachterbesuch bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Widerspruch helfen Sozialverbände wie der VdK, Pflegestützpunkte oder Fachanwälte für Sozialrecht.
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen
Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.