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Kurzzeitpflege Kosten: Eigenanteil, Zuschuss und Antrag

Von Kevin BaurVeröffentlicht am 2. November 2026

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause für einige Wochen nicht möglich ist. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten aus einem gemeinsamen Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege von 3.539 Euro, längstens acht Wochen im Kalenderjahr.

Nicht übernommen werden Unterkunft, Verpflegung und die sogenannten Investitionskosten. Diese drei Posten zahlen Sie selbst, und sie sind bei einem kurzen Aufenthalt der größere Teil der Rechnung. Den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro dürfen Sie dafür einsetzen.

In 2 Minuten

Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen

Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.

Warum die Kostenfrage bei der Kurzzeitpflege so oft überrascht

Kurzzeitpflege bedeutet: Ihr Angehöriger zieht für einige Tage oder Wochen in eine Pflegeeinrichtung, rund um die Uhr versorgt, und kehrt danach nach Hause zurück. Typisch sind drei Situationen. Erstens die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Entlassung ansteht, die Wohnung aber noch nicht vorbereitet ist. Zweitens eine Krise zu Hause, etwa nach einem Sturz. Drittens ein geplanter Ausfall der Pflegeperson, zum Beispiel wegen einer eigenen Operation oder weil Sie nach Monaten endlich zwei Wochen Urlaub brauchen.

Viele Angehörige gehen mit der Vorstellung in das Gespräch, dass die Pflegekasse diesen Aufenthalt bezahlt. Das ist nur halb richtig, und die andere Hälfte ist der Grund, warum nach der Kurzzeitpflege überraschende Rechnungen im Briefkasten liegen. Die Pflegekasse zahlt die Pflege. Sie zahlt nicht das Wohnen und nicht das Essen. Genau diese beiden Posten machen bei einem kurzen Aufenthalt einen erheblichen Teil der Gesamtsumme aus, dazu kommen noch die Investitionskosten der Einrichtung.

Diese Seite erklärt deshalb zuerst, wer überhaupt Anspruch hat, dann wie hoch der Zuschuss ist, und danach ausführlich, was Sie selbst tragen und mit welchen Mitteln Sie diesen Eigenanteil senken können.

Wer Anspruch auf Kurzzeitpflege hat

Den gesetzlichen Anspruch nach § 42 SGB XI haben Versicherte mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5. Voraussetzung ist, dass die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und dass eine teilstationäre Pflege, also eine Tagespflege, nicht ausreicht. Das Gesetz nennt ausdrücklich die Übergangszeit nach einer Krankenhausbehandlung sowie sonstige Krisensituationen.

Bei Pflegegrad 1 gibt es diesen Anspruch nicht. Wer Pflegegrad 1 hat, kann für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat einsetzen. Das deckt in der Praxis nur wenige Tage, kann aber zusammen mit angesparten Monatsbeträgen aus dem laufenden Jahr eine spürbare Hilfe sein.

Wer noch gar keinen Pflegegrad hat, findet weiter unten den Weg über die Krankenkasse nach § 39c SGB V. Wenn Sie erst am Anfang stehen, erklärt Pflegegrad beantragen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag stellen.

Der gemeinsame Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es nicht mehr zwei getrennte Budgets, sondern einen gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Er beträgt 3.539 Euro im Kalenderjahr und steht ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Aus diesem Betrag können Sie frei wählen: alles für Kurzzeitpflege, alles für Verhinderungspflege oder eine beliebige Mischung. Die früheren Regeln über das Umwandeln eines Budgets in das andere sind damit entfallen.

Die zeitliche Grenze bleibt davon unberührt: Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen, also 56 Tage, im Kalenderjahr begrenzt. In der Praxis ist meist nicht die Zeit, sondern das Geld der Engpass. Bei den Tagessätzen, die Einrichtungen für pflegebedingte Kosten abrechnen, ist der Jahresbetrag deutlich vor dem 56. Tag aufgebraucht, besonders in den höheren Pflegegraden.

Zwei Dinge sind wichtig zu wissen. Der Jahresbetrag ist kalenderjahrbezogen: Was Sie bis zum 31. Dezember nicht genutzt haben, verfällt und wird nicht ins neue Jahr übertragen. Und er wird pro pflegebedürftige Person gezählt, nicht pro Aufenthalt. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach, wie viel von Ihrem Jahresbetrag noch frei ist, bevor Sie einen Aufenthalt buchen. Die Auskunft ist kostenlos und dauert ein Telefonat.

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege oder Tagespflege

Bevor Sie über Kosten sprechen, lohnt die Frage, ob die Kurzzeitpflege überhaupt die passende Leistung ist. Es gibt drei Formen der Entlastung, die oft verwechselt werden, und sie unterscheiden sich im Preis deutlich.

LeistungWo findet sie stattAus welchem Budget
Kurzzeitpflegevollstationär in einer Einrichtung, Tag und Nachtgemeinsamer Jahresbetrag, 3.539 Euro
Verhinderungspflegezu Hause, eine Ersatzperson übernimmtgemeinsamer Jahresbetrag, 3.539 Euro
Tagespflegetagsüber in einer Einrichtung, Nacht zu Hauseeigenes Budget, zusätzlich zum Pflegegeld

Die Tagespflege wird häufig übersehen, obwohl sie für viele Familien die ruhigere Lösung ist: Der vertraute Schlafplatz bleibt, der Fahrdienst holt und bringt, und sie belastet den gemeinsamen Jahresbetrag nicht. Wenn Ihr Angehöriger nachts gut zurechtkommt und es vor allem am Tag Betreuung braucht, ist die Kurzzeitpflege nicht automatisch der richtige Weg. Fällt die Pflegeperson dagegen vollständig aus, etwa wegen einer eigenen Operation, bleibt nur die Kurzzeitpflege oder eine durchgehende Betreuung zu Hause.

Welche Kosten die Pflegekasse übernimmt und welche nicht

Die Rechnung einer Kurzzeitpflegeeinrichtung besteht aus mehreren Posten, und nur einer davon geht an die Pflegekasse.

PostenWas dahinter stecktWer zahlt
Pflegebedingte AufwendungenPflege, Betreuung und medizinische BehandlungspflegePflegekasse, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist
UnterkunftDas Zimmer, Reinigung, Wäsche, InstandhaltungSie selbst
VerpflegungMahlzeiten und GetränkeSie selbst
InvestitionskostenUmlage für Gebäude, Umbau und Ausstattung der EinrichtungSie selbst
ZusatzleistungenFriseur, Fußpflege, Einzelzimmerzuschlag, TelefonSie selbst

Die ersten drei Zeilen sind die entscheidenden. Pflegebedingte Aufwendungen rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab, Sie bekommen sie oft gar nicht zu sehen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten stehen dagegen auf Ihrer Rechnung, und zwar für jeden einzelnen Tag des Aufenthalts, unabhängig vom Pflegegrad. Sie fallen auch dann an, wenn der Jahresbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Einen bundesweiten Tagessatz für diesen Eigenanteil gibt es nicht. Die Sätze unterscheiden sich von Einrichtung zu Einrichtung und von Bundesland zu Bundesland erheblich. Deshalb nennt diese Seite bewusst keine Beispielzahl: Jede Zahl, die Sie im Internet lesen, kann für Ihre Einrichtung um die Hälfte daneben liegen. Verlässlich ist nur eine schriftliche Aufstellung der Einrichtung, in der die Posten getrennt ausgewiesen sind. Fordern Sie diese vor der Zusage an und rechnen Sie die Tage des geplanten Aufenthalts durch. Das ist die wichtigste Viertelstunde in der ganzen Planung.

Eine Sonderregel betrifft Einrichtungen, die nicht als Kurzzeitpflegeeinrichtung zugelassen sind. Ist die Pflege in einer zugelassenen Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht der Anspruch nach § 42 Abs. 3 SGB XI in begründeten Einzelfällen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und in anderen geeigneten Einrichtungen. Das gilt nur für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden. Rechnet eine solche Einrichtung einen Gesamtpreis ab, in dem Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten enthalten sind, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 Prozent dieses Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen darf die Pflegekasse davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Das ist nichts, was Sie aushandeln müssen, aber es erklärt, warum die Abrechnung in solchen Fällen anders aussieht.

So senken Sie den Eigenanteil

Es gibt mehrere Wege, und die meisten Angehörigen nutzen nur einen davon.

  1. Entlastungsbetrag einsetzen. Die 131 Euro pro Monat nach § 45b SGB XI dürfen Sie ausdrücklich für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege verwenden. Nicht genutzte Monatsbeträge aus dem laufenden Kalenderjahr können Sie ansparen und gebündelt einsetzen, übertragbar sind sie bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wer das Jahr über nichts abgerufen hat, hat damit vor der Kurzzeitpflege eine ordentliche Summe beisammen. Rechnungen einreichen müssen Sie selbst, der Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt.
  2. Jahresbetrag bewusst aufteilen. Wenn Sie wissen, dass im Herbst ein Klinikaufenthalt ansteht, verbrauchen Sie den gemeinsamen Jahresbetrag im Frühjahr nicht vollständig für Verhinderungspflege. Der Leistungs-Check zeigt Ihnen, welche Leistungen beim Pflegegrad Ihres Angehörigen nebeneinander möglich sind.
  3. Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt den Eigenanteil über die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII übernehmen. Der Antrag wird beim örtlichen Sozialamt gestellt, möglichst vor oder während des Aufenthalts, nicht erst Monate später. Die Pflegeberatung vor Ort hilft beim Ausfüllen.
  4. Steuerlich geltend machen. Die selbst getragenen Kosten können Sie in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Sammeln Sie alle Rechnungen und zahlen Sie per Überweisung.
  5. Kostenlose Beratung nutzen. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Sie gesetzlich kostenlos, und die Pflegekasse muss Ihnen auf Wunsch einen Termin vermitteln. Pflegestützpunkte beraten ebenfalls ohne Kosten und kennen die Einrichtungen in Ihrer Region samt Preisniveau. Dieses Gespräch ist der günstigste Hebel überhaupt, und erstaunlich wenige Familien nutzen es.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Solange Ihr Angehöriger in der Kurzzeitpflege ist, wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, längstens für acht Wochen im Kalenderjahr. Der erste und der letzte Tag des Aufenthalts gelten als vollständige Pflegegeldtage. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen, die Pflegekasse rechnet automatisch um.

Planen Sie das in Ihrem Haushaltsbudget mit ein, wenn das Pflegegeld bei Ihnen Teil der laufenden Finanzierung ist. Für die Dauer des Aufenthalts fehlt die andere Hälfte, während gleichzeitig der Eigenanteil der Einrichtung anfällt. Das ist der Monat, der am Ende weh tut.

Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus, auch ohne Pflegegrad

Hier liegt eine Möglichkeit, die viele Familien nicht kennen. Reicht die häusliche Krankenpflege nach einer schweren Erkrankung oder einer akuten Verschlimmerung nicht aus, übernimmt nach § 39c SGB V die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse, die erforderliche Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit. Das Gesetz nennt besonders die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Diese Leistung ist gerade für Menschen gedacht, bei denen kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Für Leistungsdauer und Leistungshöhe verweist das Gesetz auf § 42 Abs. 2 SGB XI, es gilt also derselbe Rahmen von acht Wochen und derselbe Höchstbetrag wie bei der Kurzzeitpflege der Pflegekasse. Ein Haken steckt in der Vorstufe: Der Anspruch setzt voraus, dass die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V nicht ausreicht, und die wird nur gewährt, soweit keine im Haushalt lebende Person die Pflege und Versorgung übernehmen kann. Lebt jemand mit im Haushalt, der das leisten kann, ist die Kurzzeitpflege über die Krankenkasse deshalb nachrangig.

Praktisch heißt das: Sprechen Sie noch im Krankenhaus den Sozialdienst an, und zwar am Tag der Aufnahme, nicht am Tag vor der Entlassung. Nennen Sie die Leistung beim Namen, also “Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V”. Der Sozialdienst kennt die freien Plätze in der Region und kann die Kostenklärung mit der Krankenkasse anstoßen. Parallel sollten Sie, wenn der Hilfebedarf absehbar bleibt, den Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Die Begutachtung erfolgt dann oft noch im Krankenhaus oder kurz nach der Rückkehr, und wie dieser Termin abläuft, beschreibt Begutachtung Pflegegrad: Ablauf.

Wie Sie einen Platz finden

Reine Kurzzeitpflegehäuser gibt es kaum. In den meisten Fällen handelt es sich um einzelne Betten in einem Pflegeheim, die kurzfristig frei sind. Das erklärt die Knappheit, besonders in den Sommerferien und um die Feiertage.

  1. Früh anfragen. Bei planbaren Aufenthalten drei bis sechs Monate vorher. Legen Sie eine Liste mit Telefonnummern an und arbeiten Sie sie durch, statt sich auf eine Einrichtung zu verlassen.
  2. Pflegestützpunkt oder Pflegeberatung einschalten. Dort sind die Einrichtungen der Region bekannt, oft auch, wer gerade Betten frei hat.
  3. Den Pflegenavigator der Pflegekassen nutzen. Dort können Sie nach Einrichtungen mit Kurzzeitpflege filtern und die Preise vergleichen.
  4. Schriftliche Kostenaufstellung anfordern. Pflegebedingte Kosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und Zusatzleistungen getrennt. Rechnen Sie die geplanten Tage durch.
  5. Nach dem freien Jahresbetrag fragen. Ein Anruf bei der Pflegekasse, bevor Sie zusagen.
  6. Unterlagen vorbereiten. Medikamentenplan, aktuelle Arztberichte, Liste der Hilfsmittel, Angaben zu Gewohnheiten und Vorlieben. Die Einrichtung kennt Ihren Angehörigen nicht und hat wenige Tage, ihn kennenzulernen.
  7. Rechnung prüfen und Belege sammeln. Für den Entlastungsbetrag, für das Sozialamt und für die Steuererklärung brauchen Sie die Originalrechnungen.

Worauf Sie achten müssen, und was nicht geht

Kurzzeitpflege ist eine Übergangslösung, kein Dauerzustand. Nach acht Wochen im Kalenderjahr ist der Anspruch erschöpft. Wer danach weiterhin stationäre Versorgung braucht, landet bei der vollständigen stationären Pflege nach § 43 SGB XI. Dort gilt eine andere Systematik mit einem eigenen Leistungsbetrag und einem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, und auch dort zahlen Sie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusätzlich. Wenn sich im Laufe eines Kurzzeitpflegeaufenthalts abzeichnet, dass die Rückkehr nach Hause nicht gelingt, sprechen Sie das früh mit der Einrichtung und der Pflegeberatung an. Ein fließender Übergang ist leichter zu organisieren als ein Umzug unter Zeitdruck.

Ein zweiter Punkt betrifft die Abrechnung. Die Einrichtung rechnet die pflegebedingten Kosten direkt mit der Pflegekasse ab, Ihren Anteil stellt sie Ihnen in Rechnung. Ist der gemeinsame Jahresbetrag während des Aufenthalts aufgebraucht, werden ab diesem Tag auch die pflegebedingten Kosten zu Ihrer Rechnung. Das passiert ohne Vorwarnung, deshalb die Empfehlung, den freien Jahresbetrag vorher zu erfragen und die geplanten Tage durchzurechnen.

Rechnen Sie außerdem mit einer Umstellungsphase. Ein Umzug für zwei Wochen ist für Menschen mit Demenz eine starke Belastung, Orientierungsverlust und Unruhe in den ersten Tagen sind häufig. Das spricht nicht gegen die Kurzzeitpflege, es spricht dafür, die Einrichtung vorher gemeinsam anzusehen, ein paar vertraute Gegenstände mitzugeben und, wenn möglich, täglich zu besuchen. Wiegen Sie deshalb ab, ob in Ihrem Fall nicht die Verhinderungspflege in der eigenen Wohnung die ruhigere Lösung ist, auch wenn sie organisatorisch mehr Arbeit macht.

Und noch eine Unterscheidung: Die Entscheidung der Pflegekasse zur Kostenübernahme ist keine Zusage der Einrichtung. Beides müssen Sie getrennt klären. Es kommt vor, dass das Geld bewilligt ist und trotzdem kein Platz frei ist.

Was die Kurzzeitpflege über den Pflegegrad verrät

Ein Kurzzeitpflegeaufenthalt hat einen Nebeneffekt, den Sie nutzen können. Zum ersten Mal versorgen Fachkräfte Ihren Angehörigen rund um die Uhr und dokumentieren dabei jeden Handgriff. Oft zeigt sich dabei, wie viel Hilfe tatsächlich nötig ist, besonders nachts. Wenn das deutlich über dem liegt, was im letzten Gutachten steht, ist das ein Anlass, über eine erneute Begutachtung nachzudenken.

Bitten Sie die Einrichtung am Ende des Aufenthalts um einen kurzen Pflegebericht und bewahren Sie ihn auf. Führen Sie danach zu Hause über zwei Wochen ein Pflegetagebuch und halten Sie fest, wobei Sie helfen und wie lange das dauert. Diese beiden Unterlagen zusammen, der Bericht aus der Einrichtung und Ihre eigene Dokumentation, sind die beste Grundlage für den nächsten Termin mit dem Medizinischen Dienst. Nötig ist das Tagebuch nicht, der Gutachter ist nicht verpflichtet, es zu übernehmen. Hilfreich ist es, weil Sie im Gespräch sonst zuverlässig die Hälfte vergessen.

Blick nach vorn: Pflegereform 2027 als Entwurf

Zum 1. Januar 2027 soll das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) in Kraft treten. Der Entwurf hat am 30. September 2026 das Kabinett passiert, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 vorgesehen, zweite und dritte Lesung sind für den 11. Dezember 2026 geplant, der Bundesrat soll am 18. Dezember 2026 folgen. Beschlossen ist das Gesetz damit noch nicht, und nichts darin ist bisher verbindlich.

Planen Sie Ihre Kurzzeitpflege deshalb mit den heute geltenden Beträgen. Was sich mit dem Entwurf ändern könnte und wie der Stand des Verfahrens ist, lesen Sie auf unserer Seite zur Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Was kostet Kurzzeitpflege pro Tag?

Einen allgemeinen Tagessatz gibt es nicht. Jede Einrichtung rechnet eigene Sätze ab, die sich nach Bundesland, Träger und Pflegegrad unterscheiden. Verlangen Sie deshalb immer eine schriftliche Aufstellung: pflegebedingte Kosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen. Nur die pflegebedingten Kosten rechnet die Einrichtung mit der Pflegekasse ab, die übrigen Posten stehen auf Ihrer Rechnung.

Bekomme ich Kurzzeitpflege auch mit Pflegegrad 1?

Den Anspruch nach § 42 SGB XI haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt einsetzen, mehr zahlt die Pflegekasse nicht. Nach einem Krankenhausaufenthalt kommt zusätzlich die Kurzzeitpflege über die Krankenkasse nach § 39c SGB V infrage, die gerade für Menschen ohne Pflegegrad 2 gedacht ist.

Wird das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Ja, aber nur zur Hälfte. Für den ersten und den letzten Tag des Aufenthalts wird es in voller Höhe gezahlt. Sie müssen dafür nichts tun, die Pflegekasse rechnet das automatisch um, sobald die Einrichtung den Aufenthalt meldet.

Kann ich den Eigenanteil von der Steuer absetzen?

Die selbst getragenen Kosten einer Kurzzeitpflege können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder über die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG ansetzen. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Sammeln Sie in jedem Fall alle Rechnungen. Für den Weg über § 35a EStG brauchen Sie eine Rechnung und müssen unbar gezahlt haben, Barzahlungen erkennt das Finanzamt dort nicht an. Zu Ihrem konkreten Fall berät ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer Einrichtung statt. Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson zu Hause, etwa durch einen Pflegedienst, eine Nachbarin oder einen Angehörigen. Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich beide Leistungen ab Pflegegrad 2 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, den Sie flexibel auf beide Formen verteilen können.

Wie schnell bekomme ich einen Platz?

Das hängt stark von der Region ab. Reine Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind selten, meist handelt es sich um einzelne Betten in einem Pflegeheim. In den Ferienzeiten und um die Feiertage sind sie früh belegt. Planbare Aufenthalte sollten Sie deshalb mehrere Monate vorher anfragen. Nach einem Krankenhausaufenthalt übernimmt der Sozialdienst der Klinik die Suche.

Muss ich die Kurzzeitpflege vorher beantragen?

Melden Sie den Aufenthalt möglichst vorher bei der Pflegekasse, dann ist geklärt, wie viel von Ihrem Jahresbetrag noch frei ist. Eine vorherige Zustimmung schreibt das Gesetz nicht vor, der Antrag ist auch nachträglich möglich. Entscheidend ist, in welchem Kalenderjahr der Aufenthalt liegt, denn daraus wird der Jahresbetrag genommen, und was bis zum 31. Dezember nicht genutzt ist, verfällt. Seit 2025 muss die Einrichtung die Leistung nach § 42a Abs. 2 SGB XI bis zum Ende des Folgemonats bei der Pflegekasse abrechnen oder dort anzeigen. Fragen Sie nach, ob das geschehen ist.

In 2 Minuten

Prüfen Sie, welche Leistungen Sie noch nicht abrufen

Vier Fragen, danach sehen Sie, wie viel Geld pro Jahr bei Ihnen offen liegt und was Sie dafür tun müssen.